Allgemeine Verkaufsbedingungen der Chip 1 Exchange GmbH & Co. KG
1. Geltung der Bedingungen
(1) Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über die vom Verkäufer angebotenen Waren, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen sind ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
2. Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen, Preislisten, Quotations usw. enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, diese innerhalb von vier (4) Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung (Sales Order) in Textform oder Auslieferung der Ware an den Käufer.
3. Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise ab Lager zuzüglich handelsüblicher Verpackung.
(2) Zusätzliche Lieferungen, Fracht und Leistungen werden gesondert berechnet.
4. Liefer - und Leistungszeit
(1) Sofern die Annahme des Vertragsangebots des Käufers nicht ohnehin durch Auslieferung der Ware erfolgt, wird die Lieferfrist in der Auftragsbestätigung angegeben. Wird die Lieferfrist nicht in der Auftragsbestätigung angegeben, beträgt sie höchstens vier Wochen nach Vertragsschluss.
(2) Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall vier Wochen unterschreiten darf.
(3) Auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen haften wir nicht für Liefer- und Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten) - und die wir nicht zu vertreten haben. Sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(4) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder dem Käufer ein Zuwarten nicht zuzumuten sein sollte, ist er nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur übernahme dieser Kosten bereit).
(6) Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil uns Unterlieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefern oder der Vorrat an den betreffenden Produkten erschöpft ist, sind wir berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist die Erbringung einer preislich und qualitativ gleichwertigen Leistung nicht möglich, so können beide Seiten vom Vertrag zurücktreten und brauchen die versprochene Leistung nicht zu erbringen. Wir verpflichten uns für diesen Fall, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des Kunden unverzüglich zurückzuerstatten.
5. Versand und Gefahrübergang
(1) Der Versand erfolgt ab Lager auf Kosten des Käufers. Sofern keine schriftliche Weisung vorliegt, stehen Versandmittel und Verpackung im pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(2) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
6. Gewährleistung und Haftung
(1) Soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt, stehen dem Käufer bei Mängeln der gelieferten Ware die gesetzlich vorgesehenen Rechte zu.
(2) Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind handelsübliche oder geringe sowie technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Designs. Geringfügige änderungen der Kaufsache aufgrund technischen Fortschritts gelten nicht als Mangel.
(3) Der Käufer hat die gelieferten Waren unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen. Der Grad der bei der Untersuchung anzuwendenden Sorgfalt richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Hierzu gehören insbesondere, aber nicht abschließend, die Art, der Wert und der Verwendungszweck der gelieferten Waren, die Bedeutung etwaiger Mangelfolgen, etwaigen Auffälligkeiten der gelieferten Ware sowie aus früheren Lieferungen bekannte Schwachstellen und Mängel. Die Waren gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen einer Woche nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich Mängeln, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, gelten die gelieferten Waren als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
(4) Der Käufer muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und dem Verkäufer von etwaigen Schäden oder Verlusten sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Transporteurs oder einer eidesstattlichen Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Käufer unterschrieben sein muss, Mitteilung machen.
(5) Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; im letztgenannten Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich machen oder auf deren Einhaltung der Käufer vertraut hat und vertrauen durfte.
(6) Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass dem Verkäufer als gewerblichem Wiederverkäufer regelmäßig nicht bekannt ist, für welche konkrete Anwendung ein Kunde die bestellte Ware kauft und er unter Berücksichtigung des ihm zumutbaren organisatorischen, finanziellen und fachlichen Aufwands lediglich einfachste stichprobenartige Wareneingangstests (ESD-Behälter, Originalverpackung, Lesbarkeit des Labels, zutreffende Warenart, Inaugenscheinnahme von Stichproben) durchführen kann. Soweit mit Blick auf die Art, den Wert und das Risikopotential von Vertragswaren nicht abweichend vereinbart, gehören Prüfungen hinsichtlich der Eigenschaft als Rechte Dritter verletzende Waren oder Ausschussprodukte, der Eignung der Vertragsware für bestimmte Verwendungszwecke, Email-Abfragen mit Labelcheck und vergleichbare Qualitätstests nicht zu den Vertragspflichten des Verkäufers.
(7) Die sich aus Ziff. (5) und (6) ergebenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(9) Falls für einzelne Waren nicht anders vereinbart, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, Arglist und Garantie gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(10) Dem Käufer stehen wegen seiner vorgenannten Rechte keine Zurückbehaltungsrechte bezüglich unserer Forderungen zu, die sich nicht auf den Liefergegenstand beziehen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über die an den Käufer gelieferte Ware (einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent).
(2) Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend als "Vorbehaltsware“ bezeichnet.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
(4) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(6) Der Käufer ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei vereinbart wird, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im oben genannten Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(b) Die aus der Weiterveräußerung der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer bereits jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(d) Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Verkäufer.
8. Zahlung
(1) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung.
(2) Als Zahlungstag gilt der Tag des Zahlungseingangs. Zahlungen werden grundsätzlich zunächst auf ggf. angefallene Zinsen und Kosten verrechnet.
(3) Die Entgegennahme von Schecks oder Wechseln bedarf ausdrücklicher Vereinbarung. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Der Käufer muss Diskont- und Wechselspesen tragen und sofort entrichten.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - gegebenenfalls nach Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
(6) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, jedoch unter
Ausschluss des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.(2) Für Kaufleute ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Erfüllungsort ist Frankfurt am Main.
(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Der Käufer und wir sind vielmehr verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen verfolgten wirtschaftlichen Zweck, soweit gesetzlich zulässig, verwirklicht. Sofern dies nicht gelingt, treten an die Stelle der unwirksamen Bestimmung die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
10. Datenschutz
(1) Der Kunde ermächtigt uns und ist damit einverstanden, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
(2) Wir speichern und verwenden die persönlichen Daten des Kunden zur Abwicklung der Aufträge und eventueller Reklamationen. Die E-Mail-Adresse des Kunden wird nur für Informationsschreiben zu den Aufträgen und, falls vom Kunden gewünscht, für eigene Newsletter genutzt.
(3) Es werden keine personenbezogenen Kundendaten an Dritte weitergeleitet. Ausgenommen hiervon sind Dienstleistungspartner, die zur Bestellabwicklung die übermittlung von Daten erfordern. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten jedoch auf das erforderliche Minimum.
(4) Der Kunde hat ein Recht auf Auskunft sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.